Lebenslagen
     Wehrdienst
          5. Soziale Absicherung

Arbeitsplatzschutz

Damit der Betroffene durch den Wehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis hat, ist im Arbeitsplatzschutzgesetz geregelt, dass ein Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ruht. Die Pflichten zur Arbeitsleistung wie zur Entlohnung sind aufgehoben, jedoch bleiben die Betroffenen Angehörige ihres Betriebes.

Für Wehrpflichtige gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Entlassung aus dem Grundwehrdienst darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Ausnahmen davon gelten für Kündigungen durch Arbeitgeber von Kleinbetrieben (bis zu zehn Arbeitnehmern) oder "aus wichtigem Grund", wenn Umstände vorliegen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber darf jedoch niemals aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Wenn es darüber zum Streit kommt, ob eine Kündigung aus Anlass des Wehrdienstes erfolgt ist, muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht gegen das Arbeitsplatzschutzgesetz verstoßen hat. Kann er das nicht, ist die Kündigung nichtig, das heißt das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Nach der Entlassung aus dem Wehrdienst sind Sie verpflichtet, sich sofort wieder beim Arbeitgeber zu melden. Durch die wehrdienstbedingte Abwesenheit dürfen weder berufliche noch betriebliche Nachteile entstehen. Die Grundwehrdienstzeit wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeitszeit voll angerechnet. Bei Auszubildenden und sonstigen in der Berufsausbildung Beschäftigten wird die Grundwehrdienstzeit jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung auf die Berufszugehörigkeitszeit angerechnet. Durch den Grundwehrdienst unterbrochene Ausbildung- und Probezeiten verlängern sich um die Dauer des geleisteten Wehrdienstes.

Haben Sie Ihren Arbeitsplatz im Ausland (dort gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz nicht), ist es ratsam, rechtzeitig mit dem Arbeitgeber einen vertraglichen Arbeitsplatzschutz zu vereinbaren.